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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: 13 U 173/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 812 |
13 U 173/99
Verkündet am 11. Mai 2000
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter #######,####### und ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, die hier allein in Betracht kommen, bestehen nicht.
Ein Anspruch auf § 812 BGB setzt voraus, dass der Beklagte (bzw. dessen Vater) etwas auf Kosten des Klägers bzw. auf Kosten dessen Rechtsvorgängers ####### erlangt hat. Das lässt sich indessen nicht feststellen. ####### hatte dem Vater des Beklagten keine Zuckerrübenlieferrechte übertragen, sondern lediglich darauf verzichtet, denkbare eigene Ansprüche auf Übertragung von Lieferrechten gegen die Zuckerrübenfabrik dieser gegenüber geltend zu machen. ####### hatte dem Vater des Beklagten auch keinen Anspruch gegen die Zuckerrübenfabrik auf Zuteilung von Lieferrechten übertragen. Ein solcher Anspruch war seinerzeit nicht übertragbar. Mit dem Verzicht, seinerseits Zuckerrüben anzubauen, verlor vielmehr ####### einen denkbaren Anspruch auf Lieferrechte gegen die Zuckerrübenfabrik.
Dass ####### irgendwelche ihm dem Vater des Beklagten gegenüber bindende vertragliche Verpflichtungen dahingehend eingegangen sei, seinerseits nach Rückgabe der Pachtflächen keine Ansprüche an die Zuckerrübenfabrik auf Zuteilung von Lieferrechten zu stellen, bestreitet der Beklagte. Der Kläger trägt hierzu nichts Konkretes vor.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem vom Kläger zitierten vom 9. Zivilsenat entschiedenen Fall. Es kann deshalb dahinstehen, ob den Rechtsausführungen des 9. Zivilsenats in seinem damaligen Urteil zuzustimmen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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